Liebe VfLer, liebe Gäste,
wir haben nun auch in Duisburg die Inzidenzstufe 1 (7-Tage Inzidenz mindestens 5 Werktage unter 35). Zudem liegt auch der landesweite Inzidenzwert unter dieser Marke. Dies hat weitere den VfL Rheinhausen 95/13 e.V. betreffende Lockerungen zur Folge:
Beachte! In Kombination mit der derzeitigen Inzidenzstufe 1 des Landes NRW, sind für die Sportausübung keine Negativtestnachweise mehr erforderlich!
Der Freizeit-, Amateur- und Profisportbetrieb einschließlich Wettkampf ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig!
Sport im Freien
Kontaktsport in Gruppen von bis zu 100 Personen jeden Alters
Negativtestnachweis erforderlich(aktuell nicht notwendig!)- einfache Rückverfolgbarkeit muss sichergestellt sein
- Genesene und Geimpfte werden nicht mitgezählt
Kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung
Beachte:
- Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen, einschließlich Räumen zum. Umkleiden und zum Duschen, ist unter Beachtung der allgemeinen Hygieneanforderungen zulässig
- Die für die genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind.
Sport in der Halle
Kontaktsport mit bis zu 100 Personen
Negativtestnachweis erforderlich(aktuell nicht notwendig!)- einfache Rückverfolgbarkeit muss sichergestellt sein
- Genesene und Geimpfte werden nicht mitgezählt
Kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung unter Einhaltung des Mindestabstands
Negativtestnachweis erforderlich(aktuell nicht notwendig!)- einfache Rückverfolgbarkeit muss sichergestellt sein
- Genesene und Geimpfte werden nicht mitgezählt
Hochintensives Ausdauertraining auch in geschlossenen Räumen (insbesondere Indoorcycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining) mit bis zu 15 Personen erlaubt
Negativtestnachweis erforderlich(aktuell nicht notwendig!)- Mindestabstand ist einzuhalten
- Vollständige Durchlüftung oder viruzid wirkende Luftfilter im Einsatz
Beachte:
- Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, ist unter Beachtung der allgemeinen Hygieneanforderungen zulässig
- Die für die genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind.
Zuschauer
Im Freien
- Auch über 1.000 Personen (max. 1/3 der Gesamtkapazität) ohne Negativtestnachweis
- Auf fest zugewiesenen Sitz- und Stehplätzen unter Einhaltung der Mindestabstände
- Sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit.
- Auf den Sitzplätzen ist das Schachbrettmuster erlaubt.
- Genesene und Geimpfte werden mitgezählt
Drinnen
- Bis zu 1.000 Personen (max. 1/3 der Gesamtkapazität) mit Negativtestnachweis
- Auf fest zugewiesenen Steh- und Sitzplätzen mit sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit
- Unter Einhaltung der Mindestabstandsregelungen.
- Auf den Sitzplätzen ist das Schachbrettmuster erlaubt.
- Genesene und Geimpfte werden mitgezählt
Sportfeste:
Ab dem 1. September 2021 sind Sportfeste und Sportveranstaltungen erlaubt.
- ohne feste Begrenzung der teilnehmenden Personen sowie Zuschauer
- Negativtestnachweis erforderlich
- durch die Behörde genehmigtes Hygienekonzept notwendig
- Bei Veranstaltungen außerhalb von Sportanlagen entfällt die Erfordernis eines Negativtestnachweises
Versammlungen und Sitzungen:
Weiterhin dürfen Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien von Vereinen durchgeführt werden:
a) mit bis zu 20 Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden können
b) mit bis zu 1.000 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit in geschlossenen Räumen
Gastronomie:
- Der Betrieb im Außenbereich für Personen ohne Negativtestnachweis; Gästen muss ein Sitzplatz, an Theken oder Stehtischen ein Stehplatz zugewiesen werden.
- Die Mindestabstandsregelungen sind einzuhalten.
- Der Betrieb im Innenbereich, wobei den Gästen ein Sitzplatz und an Theken oder Stehtischen ein Stehplatz zugewiesen werden muss.
- Einfache Rückverfolgbarkeit, die MIndestabstandsregelungen müssen eingehalten werden.
- Durch die Öffnung der Gemeinschaftsräume können auch Vereinsheime ohne öffentliche Gastronomie unter Beachtung der Hygienevorschriften und des Mindestabstandes wieder öffnen.
Testgültigkeit:
Die zertifizierten Tests haben eine Gültigkeit von 48 Stunden
Für die Nutzung der städtischen Hallen, hat der Stadtsportbund folgende Handlungsempfehlung veröffentlicht:
Gemeinsame Handlungsempfehlung des SSB Duisburg und von DuisburgSport
für die Wiederaufnahme des Sport- und Trainingsbetriebes auf/in den Sportstätten Aktualisierte Fassung vom (12.06.2021)
Der Rückgang, der mit dem Corona-Virus infizierten Personen, verbunden mit sinkenden Inzidenzzahlen, führen nun dazu, dass es zahlreiche Lockerungen für den Sport in Duisburg gibt.
Gemäß § 14 der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in der ab dem 26.05.2021 gültigen Fassung ist nun klar geregelt, ab welchen Inzidenzzahlen der Sport- und Trainings- betrieb im Außen- und Innenbereich möglich ist. Darüber hat der SSB bereits im letzten Newsletter informiert.
Neben den in § 14 der Coronaschutzverordnung beschriebenen Voraussetzungen möchten wir aber auch darauf aufmerksam machen, dass grundsätzlich für Alle weiterhin der § 3 Abs. 1 und der § 4 der Coronaschutzverordnung gilt, dass Personen dazu verpflichtet sind, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Es gilt in erster Linie das Abstandsgebot von 1,50 m und natürlich die Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen.
Grundsätzlich liegt auch weiter die Verantwortung zur Einhaltung sämtlicher genannter Vorschriften im Sportbetrieb bei den Vereinen. Das gilt vor allem hinsichtlich der Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Großsportgeräten.
Für alle Sportarten gibt es zudem nun fachbezogen Trainings- und Wettkampfempfehlun- gen, die jeweils auf den Internetseiten der Fachverbände veröffentlicht sind und Berück- sichtigung finden sollten.
Für Duisburg gelten nun ab dem 14. Juni nachfolgende Regelungen:
Sport in öffentlichen oder privaten Sporthallen und Gymnastikräume
Erlaubt ist:
Kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung, unabhängig vom Alter ohne Test (Dazu zählen auch Genesene und Geimpfte)
Mit Mindestabstand! Die einfache Rückverfolgbarkeit muss gewährleistet sein (Name, Adresse, E-Mail oder Telefon aller Personen digital oder schriftlich erfasst mit einer 4-wöchigen Speicherung).
Für die Trainingsflächen empfehlen wir eine Maximalbelegung von 1 Person pro 10 qm.
Kontaktsport bis 100 Personenbegrenzung, unabhängig vom Alter ohne Test (Dazu zählen auch Genesene und Geimpfte)
Die einfache Rückverfolgbarkeit muss gewährleistet sein (Name, Adresse, E-Mail oder Telefon aller Personen digital oder schriftlich erfasst mit einer 4-wöchigen Speicherung).
Folgende weitere Standards müssen hier von den Sportvereinen eingehalten werden:
- Beim kontaktlosen Sport ist ein Abstand zwischen Personen von 1,5 Metern und die Einhaltung strikter Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen zu gewährleisten.
- Beim Betreten der Sporthalle, in den Umkleideräumen und Toiletten, sowie auf den Wegen zur Sportfläche gilt Maskenpflicht. Sofern der Eingangsbereich keiner Eingangskontrolle unterliegt, sollte er verschlossen sein und nur für das Betreten der Sportler*innen geöffnet werden. Bei den Laufwegen in der Sporthalle sollten auf die Abstandregelung geachtet, insbesondere beim Gegenverkehr.
- Sportler*innen und Übungsleiter*innen/Trainer*innen mit Symptomen einer Atem- wegsinfektion dürfen keinen Zutritt zur Sportanlage haben; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich (keine COVID-19-Erkrankung)
- Das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer ist nur mit bis zu 1000 Personen (maximal 33% der vorhandenen Kapazität) mit negativem Test (Genesene und Geimpfte brauchen keinen Test) bei sichergestellter besonderer Rückverfolg- barkeit zulässig! (Auf festzugewiesenen Sitz- und Stehplätze im Schachbrettmuster).
- Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem wenn möglich eine gute Durchlüftung sicherzustellen.
- In den öffentlichen Sporthallen gilt weiter:
- Die Nutzung von Umkleide-, Dusch- und Waschmöglichkeiten sind erlaubt. Der Mindestanstand von 1,50 m muss gewährleistet sein.
- Die Toiletten und die dortigen Handwaschbecken können genutzt werden.