Neue Coronaregeln!

Alles neu macht der August in diesem Fall haben wir es wieder einmal mit einer kompletten Novellierung der Coronaregeln zu tun.

Um es kurz zu machen, hier die aktuell geltenden Regeln für den Sport im Freien und in geschlossenen Räumlichkeiten:

Mit der neuen CoronaSchVO, die zum 20. August 2021 in Kraft tritt (gültig bis 17.09.2021) kommen neue Regelungen auf den Sport zu, die auch für die Duisburger Vereine im Umgang mit der Corona-Pandemie Auswirkungen haben. Sie ermöglicht künftig einen weitgehend normalen Vereinssportbetrieb mit wenigen Einschränkungen. Hier die wichtigen Punkte:

Grundsätzlich gilt weiterhin: die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (die sogenannten AHA-Regeln) sind in allen Lebensbereichen möglichst umfassend einzuhalten! Für Vereine besteht die Verpflichtung, die Hygiene- und Infektionsschutzregelungen der Anlage zur CoronaSchVO zu beachten.

Für den Freizeit-, Amateur- und Profisportbetrieb einschließlich Wettkampf gelten bei einem Wert von 35 oder darüber folgende Regelungen:

1. Draußen:

Die Sporteinrichtungen und die Sportangebote dürfen nur von  immunisierten (s. 5.1) oder getestete Personen (s. 5.2) in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden dürfen! Der Zugang ist auf Immunisierte (s. 5.1) und Getestete (s. 5.2) beschränkt.

2. Drinnen:
Die Sporteinrichtungen und die Sportangebote sowie Versammlungen dürfen nur von  immunisierten (s. 5.1) oder getestete Personen (s. 5.2) in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden dürfen!

3. Maskenpflicht (mindestens medizinische Maske!):
+ in Warteschlangen, Anstellbereichen, unmittelbar vor Verkaufsständen und Kassenbereichen
+ in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, wenn diese auch für Besucher zugänglich sind

4. Auf das Tragen der Maske kann verzichtet werden:
+ bei Veranstaltungen und Versammlungen an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn der Mindestabstand von 1,50 Meter eingehalten wird oder alle Personen immunisiert oder getestet sind
+ während der Sportausübung
+ bei der Einnahme von Speisen und Getränken
+ in gastronomischen Einrichtungen an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn zwischen den Tischen ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder eine bauliche Abtrennung angebracht ist

5. Erforderliche Nachweise:
+ sind von den für die Einrichtung Verantwortlichen zu kontrollieren!

+ die digitalen Nachweise oder das Impfbuch gelten immer nur in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis!

5.1 Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte und genesene Personen
+ eine vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 oder
+ ein positives Testergebnis der Labordiagnostik vorweisen können (Genesung), das mindestens 28 Tage sowie max. 6 Monate zurückliegt oder
+ ein positives Testergebnis (Genesung) nach 6 Monaten in Verbindung mit dem Nachweis einer mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung einer Impfstoffdosis gegen COVID 19

5.2 Als Getestete gelten Personen:
+ die über ein bescheinigtes negatives Ergebnis eines Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests, der nicht älter als 48 Stunden ist, verfügen
+ Kinder bis zum Schuleintritt und schulpflichtige Kinder gelten als getestete Personen
+ Jugendliche ab 15 Jahren gelten mit Schülerausweis als getestete Personen

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