Informationen zu den aktuellen Corona – Regelungen

In Duisburg gelten voraussichtlich (die offizielle Bestätigung des Ministeriums steht noch aus) ab dem 16.08.2021 wieder die Regelungen der CoronaSchVO für die Inzidenzstufe 2! Dies bedeutet für den Sport in Duisburg:

Der Freizeit-, Amateur- und Profisportbetrieb einschließlich Wettkampf ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig!

1. Im Freien

1.1. Kontaktsport in Gruppen von bis zu 25 jungen Menschen bis zum Alter von einschließlich 18 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen
! Genesene und Geimpfte werden nicht mitgezählt !

1.2. Kontaktsport in Gruppen von bis zu 25 Personen jeden Alters
+ Negativtestnachweis erforderlich
+ einfache Rückverfolgbarkeit muss sichergestellt sein
! Genesene und Geimpfte werden nicht mitgezählt !

1.3. Kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung

Beachte:
+ Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, ist unter Beachtung der allgemeinen Hygieneanforderungen zulässig
+ Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft der Mindestabstand einzuhalten.

2. Drinnen (incl. Fitnessstudios)

2.1. Kontaktsport in Gruppen von bis zu 12 Personen
+ Negativtestnachweis erforderlich
+ einfache Rückverfolgbarkeit muss sichergestellt sein
! Genesene und Geimpfte werden nicht mitgezählt !

2.2. Kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung unter Einhaltung des Mindestabstands
+ Negativtestnachweis erforderlich
+ einfache Rückverfolgbarkeit muss sichergestellt sein
! Genesene und Geimpfte werden nicht mitgezählt !

2.3. Hochintensives Ausdauertraining insbesondere Indoorcycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining ist untersagt

Beachte:
+ Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, ist unter Beachtung des Mindestabstandes und der allgemeinen Hygieneanforderungen zulässig
+ Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport drinnen treiben, ist dauerhaft der Mindestabstand einzuhalten.

3. Rehabilitationssport (nach § 64) ist drinnen und draußen unter Beachtung des Mindestabstandes erlaubt. Für Angebote in geschlossenen Räumen ist ein Negativtestnachweis erforderlich.

4. Zuschauer
4.1. Im Freien
a) bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit bei Einhaltung des Mindestabstandes.
b) bis zu 1.000 Personen (max. 1/3 der Gesamtkapazität) ohne Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- und Stehplätzen, unter Einhaltung der Mindestabstände und sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit. Auf den Sitzplätzen ist das Schachbrettmuster erlaubt.
! Genesene und Geimpfte werden mitgezählt, müssen aber keinen Test nachweisen !

4.2. Drinnen
Bis zu 500 Personen mit Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Steh- und Sitzplätzen mit sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit unter Einhaltung der Mindestabstandsregelungen. Auf den Sitzplätzen ist das Schachbrettmuster erlaubt.

5. Minigolfanlagen unter freiem Himmel sind für Besucher*innen mit Negativtestnachweis unter Einhaltung der Mindestabstände nutzbar

6. Schwimmen:
6.1. Der Betrieb von Schwimmbädern ist erlaubt.
+ nicht sportbezogene Infrastruktur darf genutzt werden
+ Negativtestnachweis ist erforderlich
+ die Anzahl gleichzeitig anwesender Gäste: eine Person pro sieben Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche darf nicht überschritten werden.

6.2. Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse in Hallenbädern (Gruppen à 20 Kinder) und Freibädern (Gruppen à 30 Kinder) sind erlaubt.

Versammlungen und Sitzungen:
Weiterhin dürfen Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien von Vereinen durchgeführt werden:
Mit bis zu 500 Personen in geschlossenen Räumen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit. Die Regelungen zum Mindestabstand sind einzuhalten. An festen Sitzplätzen dürfen die Mindestabstände unterschritten werden, wenn die besondere Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.

Gastronomie:
+ der Betrieb im Außenbereich für Personen auch ohne Negativtestnachweis
+ im Innenbereich: Mit Negativtestnachweis! Gästen muss ein Sitzplatz, an Theken oder Stehtischen ein Stehplatz zugewiesen werden. Die Mindestabstandsregelungen sind einzuhalten. Die einfache Rückverfolgbarkeit muss gwährleistet sein.

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